Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V.
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Verfasst am 05.03.2024 um 10:02 Uhr

Aktueller Stand: Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Ände-rung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)

Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 in namentlicher Abstimmung das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Can-nabisgesetz – CanG) verabschiedet. Kaum ein Gesetzesvorhaben in dieser Legislaturperiode hat so eine große Beteiligung von Interessenverbänden hervorgerufen. Dabei polarisiert das Thema nicht nur in der Öffentlichkeit sehr stark; auch die Zielsetzungen der Interessenverbände waren extrem konträr. Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands (BKD) hat bereits sehr frühzeitig den Gesetzgebungsprozess im Parlament und über das Bundeskanzleramt aktiv begleitet. Unser Ziel dabei war es, möglichst weitreichende Rechtssicherheit und Klarheit für die unter dem Dach des BKD organisierten Vereine und ihre Vorsitzenden bei diesem Thema zu erreichen.

Wie erwartet hat die Berichterstattung über die Abstimmung im Bundestag zu zahlreichen Nachfragen innerhalb des organisierten Kleingartenwesens geführt.


Daher – als erste Handreichung – zum aktuellen Sachstand:


Entgegen dem in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Eindruck ist ein Inkrafttreten des CanG zum 1. April bzw. zum 1. Juli in der vorliegenden Form alles andere als sicher. Voraussetzung dafür wäre die Zustimmung des Bundesrats, der sich voraussichtlich am 22. März mit dem Gesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung: 20/8704; 20/8763; Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses 20/10426) befassen wird. Eine Anru-fung des Vermittlungsausschusses könnte das Inkrafttreten, das eigentlich gestaffelt für den 1. April bzw. den 1. Juli 2024 (bzgl. der Anbauvereinigungen) vorgesehen war, mindestens bis weit in den Sommer hinein verzögern.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten also nur unter der Voraussetzung, dass der Gesetzentwurf auch unverändert den Bundesrat bzw. den Vermittlungsausschuss passiert.


Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen


Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).

Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“) dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein. Hilfreich wären für diesen Fall klarstellende Regelungen in Gartenordnungen bzw. Pachtverträgen („Insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die sich regelmäßig in der Kleingartenanlage XY aufhalten, ist der Anbau von Cannabis auch in Kleingärten mit einer gesetzlich bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht zulässig.“) Allerdings sollten sich die Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass im Konfliktfall die gewünschte Verbindlichkeit durch diese Ergänzungen lediglich bei Neuabschluss bzw. aktiver Zustimmung des Vertragspartners gegeben ist.


Zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen


Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach BKleingG ist aus verschiedenen Gründen nicht zulässig: Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG nur mit natürlichen Personen möglich; eine juristische Person als Vertragspartner würde die Bereitschaft des Verpächters voraussetzen, einen Pachtvertrag nach den 

Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzuschließen.

Ebenso wäre bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse wohl nicht gegeben. Vor allem aber wären die vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes („Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“) nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden 

vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.


Quelle: Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V.  (BKD)